Studierendenvertretung
Hier findet ihr häufig gestellte Fragen zum Thema BAföG, falls eure Frage nicht dabei sein sollte, dann schickt uns eine Nachricht. Wir versuchen euch dann zu helfen.
An das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk am Hochschulort (in Brandenburg ist das das Studentenwerk Potsdam). Dieses Werk berät Studierende und ist für die BAföG-Antragstellung zuständig. Dort gibt es auch die amtlichen Antragsformulare. Man kann aber auch online einen Antrag stellen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hält die Formulare ebenfalls als Download unter www.bafög.de bereit.
Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab Studienbeginn. Ein formloses Schreiben reicht als Antrag zunächst aus.
BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende und Praktikanten und unter b estimmten Voraussetzungen auch Schüler und ausländische Auszubildende. Jedoch darf zu Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Davon gibt es einige Ausnahmen, wie z. B. für Studierende, die eigene Kinder erziehen. Wer vor Vollendung des 35. Lebensjahres ein Master - Studium beginnt, kann ebenfalls BAföG erhalten. Achtung:
Nach der Zwischenprüfung oder dem vierten Fachsemester muss dem Amt für Ausbildungsförderung ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, um weiterhin nach dem BAföG gefördert zu werden.
Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor/Bakkalaureus-Studiengang aufbaut. Zusatz-, Ergänzungs- und Zweitausbildungen werden allerdings als weitere Ausbildungen nicht ohne Weiteres gefördert.
Auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit gefördert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und spätestens nach dem dritten Fachsemester erfolgt. Danach wird ein neues Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund zwingend war.
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen des Studierenden selbst sowie vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners ab und variiert somit von Fall zu Fall. Feste Einkommensgrenzen für eine Förderung existieren nicht, und nicht alle Studierenden erhalten den BAföG-Höchstsatz. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Tipp:
Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners aus dem vorletzten Kalenderjahr errechnen die Ämter für Ausbildungsförderung der Studentenwerke gerne vorab unverbindlich den voraussichtlichen BAföG-Förderungsbetrag. Bitte nehmt hierzu den Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Jahres unbedingt mit.
Unabhängig vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners kann in der Regel BAföG erhalten, wer
erwerbstätig war und sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte.
Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von diesem Darlehensteil müssen maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der BAföG- Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende des Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid mitgeteilt. Die Höhe der Raten liegt in der Regel bei 105 Euro pro Monat. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, d.h. Geringverdiener können von der Rückzahlung sogar freigestellt werden. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld wird - auf Antrag (!) - ein Nachlass gewährt.
Tipp für Studierende, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden haben: Wer sein Studium besonders schnell oder erfolgreich abschließt, kann innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Rückzahlungsbescheids beim Bundesverwaltungsamt beantragen, dass ihm ein Teil der Darlehensschuld erlassen wird.
Für -
ALG II:
Studierende und Schüler*innen, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II). Es gibt aber Ausnahmen z.B. für eigene Kinder der Auszubildenden. Ist die Ausbildung nach BAföG nicht förderungsfähig oder wird sie länger als 3 Monate unterbrochen ( z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung), kann ein Anspruch auf ALGII, §§ 7 Abs. 5, 6 SGB II, 27 (Härtefallregelung) bestehen. Dafür braucht man einen Ablehnungsbescheid.
Wohngeld:
Studierende, die einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten, § 20 WoGG.
Ausnahmen: